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   OVG Saarland, 18.09.2014 - 2 A 231/14   

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OVG Saarland, 18.09.2014 - 2 A 231/14 (https://dejure.org/2014,27053)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.09.2014 - 2 A 231/14 (https://dejure.org/2014,27053)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. September 2014 - 2 A 231/14 (https://dejure.org/2014,27053)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 26 AsylVfG 1992, § 72 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2b S 2 AsylVfG 1992, Art 16a Abs 1 GG
    Erlöschen der Asylberechtigung des Familienmitgliedes bei Tod des Stammberechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tod des Stammberechtigten stellt als Fall des Erlöschens seiner Asylberechtigung gemäß § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 939
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91

    Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung - Anspruch

    Auszug aus OVG Saarland, 18.09.2014 - 2 A 231/14
    Mit dem bereits erwähnten letzten Halbsatz in § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG trägt der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass im Ausgangsverfahren eine eigenständige Prüfung der Verfolgungssituation des familienasylberechtigten Angehörigen, hier der Klägerin als damals lediges minderjähriges Kind ihres asylberechtigten Vaters (§ 26 Abs. 2 AsylVfG), nicht erfolgt ist.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 2 C 66.91 -, NVwZ 1992, 987) Mit dieser Regelung wird dem vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Schleswig aus dem Jahr 2009(vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.8.2009 - 15 A 173/08 -, bei juris, ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2013 - A 7 K 863/12 -, bei juris) beschriebenen Bedenken, dass sich eine Verfolgungsgefahr (auch) des Familienasylberechtigten nach dem Versterben des Stammberechtigten "nicht notwendig erledigt", Rechnung getragen.
  • OVG Hamburg, 19.06.2013 - 1 Bf 17/13

    Widerruf des Familienasyls nach Einbürgerung des Stammberechtigten

    Auszug aus OVG Saarland, 18.09.2014 - 2 A 231/14
    Da nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens dementsprechend die Voraussetzungen für einen zwingenden ("ist") Widerruf der der Klägerin 1996 auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 AsylVfG zuerkannten Familienasylberechtigung erfüllt sind, bedarf es hier keines Eingehens auf die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinte - Frage, ob der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27.4.2012 im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG gegebenenfalls auf die allgemeine Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hätte gestützt werden können, beziehungsweise auf die Frage, ob schon der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ein spezieller und insoweit abschließender Regelungsgehalt des § 73 Abs. 2b AsylVfG entgegen steht.(vgl. beispielsweise aus der Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2013 - 1 Bf 17/13.AZ -, InfAuslR 2013, 354, wonach für den Fall der - unterstellten - Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG im Falle der Einbürgerung des Stammberechtigten jedenfalls von einem zwingend auszusprechenden Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen Wegfalls der Voraussetzung "Anerkennung des Stammberechtigten" auszugehen ist und es wegen des in beiden Fällen zwingend vorgesehenen Widerrufs im Einzelfall nicht darauf ankommt, ob der Bescheid auf die - im Ergebnis - "richtige" Rechtsgrundlage gestützt ist) Nach dem zuvor Gesagten besteht aus anderen Gründen kein Bedürfnis für einen Rückgriff auf den § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der im Übrigen auch beim Fortfall der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling einen zwingenden ("sind") und zudem "unverzüglichen" Widerruf vorsieht.
  • VG Schleswig, 10.08.2009 - 15 A 173/08

    Verfahrensrecht, Widerruf, Familienasyl, Tod, Stammberechtiger, analoge

    Auszug aus OVG Saarland, 18.09.2014 - 2 A 231/14
    Mit dem bereits erwähnten letzten Halbsatz in § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG trägt der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass im Ausgangsverfahren eine eigenständige Prüfung der Verfolgungssituation des familienasylberechtigten Angehörigen, hier der Klägerin als damals lediges minderjähriges Kind ihres asylberechtigten Vaters (§ 26 Abs. 2 AsylVfG), nicht erfolgt ist.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 2 C 66.91 -, NVwZ 1992, 987) Mit dieser Regelung wird dem vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Schleswig aus dem Jahr 2009(vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.8.2009 - 15 A 173/08 -, bei juris, ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2013 - A 7 K 863/12 -, bei juris) beschriebenen Bedenken, dass sich eine Verfolgungsgefahr (auch) des Familienasylberechtigten nach dem Versterben des Stammberechtigten "nicht notwendig erledigt", Rechnung getragen.
  • VG Karlsruhe, 09.10.2013 - A 7 K 863/12

    Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Widerruf, Widerrufsverfahren, Tod,

    Auszug aus OVG Saarland, 18.09.2014 - 2 A 231/14
    Mit dem bereits erwähnten letzten Halbsatz in § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG trägt der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass im Ausgangsverfahren eine eigenständige Prüfung der Verfolgungssituation des familienasylberechtigten Angehörigen, hier der Klägerin als damals lediges minderjähriges Kind ihres asylberechtigten Vaters (§ 26 Abs. 2 AsylVfG), nicht erfolgt ist.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 2 C 66.91 -, NVwZ 1992, 987) Mit dieser Regelung wird dem vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Schleswig aus dem Jahr 2009(vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.8.2009 - 15 A 173/08 -, bei juris, ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2013 - A 7 K 863/12 -, bei juris) beschriebenen Bedenken, dass sich eine Verfolgungsgefahr (auch) des Familienasylberechtigten nach dem Versterben des Stammberechtigten "nicht notwendig erledigt", Rechnung getragen.
  • VG Hamburg, 29.03.2017 - 1 A 2464/15

    Widerruf der von einem Familienangehörigen abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft;

    Der Tod des Stammberechtigten stellt einen Fall des "Erlöschens" seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 73 Abs. 2b Satz 3AsylG dar und rechtfertigt bei Vorliegen der sonstigen dort genannten Voraussetzungen den Widerruf des abgeleiteten Familienflüchtlingsschutzes (Anschluss an OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14).

    Der Tod eines Asylberechtigten bzw. eines Flüchtlings hat auch rechtlich ein Erlöschen seiner höchstpersönlichen Berechtigung zur Folge (so für die Asylberechtigung auch OVG Saarland, Urt. v. 2.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 21 f.; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris).

    Gegen dieses Begriffsverständnis des Erlöschens kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass sich durch den Tod des Stammberechtigten nicht in jedem Falle die Verfolgungsgefahr für die Familie erledige und es nach dem Tod des Stammberechtigten schwierig sei, die verbleibende Gefahr für die Familie abzuklären (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 23; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris; a.A. VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12, juris).

    Wäre hingegen Familienangehörigen eines verstorbenen Stammberechtigten völlig unabhängig von einer eigenen Verfolgungsgefahr dauerhaft Flüchtlingsschutz zu gewähren, würden diese gegenüber anderen Flüchtlingen ungerechtfertigt besser gestellt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 24; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris).

    Im Falle des Widerrufs der zuerkannten Familienflüchtlingseigenschaft beurteilt sich die Frage einer Berechtigung zum weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland - wie bei anderen Ausländern - nach den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und fällt in die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 25; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris).

  • VG Hamburg, 29.03.2017 - 1 A 2461/15
    Der Tod eines Asylberechtigten bzw. eines Flüchtlings hat auch rechtlich ein Erlöschen seiner höchstpersönlichen Berech tigung zur Folge (so für die Asylberechtigung auch OVG Saarland, Urt. v. 2.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 21 f.; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris).

    Gegen dieses Begriffsverständnis des Erlöschens kann der Kläger nicht mit Erfolg ein wenden, dass sich durch den Tod des Stammberechtigten nicht in jedem Falle die Verfol gungsgefahr für die Familie erledige und es nach dem Tod des Stammberechtigten schwierig sei, die verbleibende Gefahr für die Familie abzuklären (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 23; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris; a.A. VG Schleswig, Urt. v. 10.8.2009, 15 A 173/08, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, A 7 K 863/12, juris).

    Wäre hingegen Familienangehörigen eines verstorbenen Stammberechtigten völlig unabhängig von einer eigenen Verfolgungsgefahr dauerhaft Flüchtlingsschutz zu gewäh ren, würden diese gegenüber anderen Flüchtlingen ungerechtfertigt besser gestellt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 24; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris).

    Im Falle des Widerrufs der zuerkannten Familienflüchtlingseigenschaft beurteilt sich die Frage einer Berechtigung zum weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland - wie bei ande ren Ausländern - nach den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und fällt in die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris Rn. 25; VG Arnsberg, Urt. v. 5.2.2016, 3 K 2897/14.A, juris).

  • BVerwG, 11.10.2023 - 1 C 35.22

    Widerruf von Familienasyl und -flüchtlingsschutz infolge des Todes des

    Der abgeleitete Familienasylberechtigte würde anderenfalls eine Position "erben", die der Stammberechtigte und andere Flüchtlinge niemals hätten (so bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 18. September 2014 - 2 A 231/14 - juris Rn. 24; VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 - 1 A 2464/15 - juris Rn. 36; ähnlich VG Arnsberg, Urteil vom 5. Februar 2016 - 3 K 2897/14.A - UA S. 8 f.).
  • VG Gießen, 14.10.2022 - 6 K 2801/19

    Widerruf von Familienasyl und -flüchtlingsschutz infolge des Todes des

    Bei der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt es sich jeweils um höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechtspositionen, die bei Tod des Berechtigten automatisch erlöschen (so auch: OVG Saarland, 18. September 2014, Az. 2 A 231/14, juris, Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017, Az. 1 A 2464/15, juris, Rn. 35; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2022, § 72 Rn. 2; vgl. auch zum Erlöschen höchstpersönlicher Rechtspositionen: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000, Az. 1 B 49/00, NVwZ 2001, 209; BVerwG, Beschluss vom 3 1 .

    Im Rahmen dieser Regelung besteht keine Notwendigkeit, den Tod des Schutz berechtigten aufzuführen, weil es sich um eine Selbstverständlichkeit folgend aus der Höchstpersönlichkeit der Rechtsposition handelt (OVG Saarland, 18. September 2014, Az. 2 A 231/14, juris, Rn. 21).

  • VG Hamburg, 23.07.2015 - 16 A 2725/14

    Widerruf der Anerkennung als Familienasylberechtigte infolge Ehescheidung

    Ob mit Blick auf die aktuelle konkrete Lebenssituation des Ausländers ein zwingendes rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des §§ 25 Absatz 5, 60a Absatz 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 Absatz 1 EMRK vorliegt, ist keine Frage des Asyl- und Flüchtlingsrechts, unterliegt daher keiner Beurteilung durch die Beklagte, sondern fällt vielmehr in die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde (OVG Saarlouis, Urt. v. 18.9.2014, 2 A 231/14, juris, Rn. 25).
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